Betriebsanweisung: Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen
Zum Aushang im Unternehmen an entsprechender Stelle.
Flurförderzeuge gibt es in den verschiedensten Bauarten und für die unterschiedlichsten Einsätze.
Jeder Unternehmer muss für die Flurförderzeuge im Betrieb geeignete Betriebsanweisungen erteilen (u. a. nach BetrSichV § 12 und DGUV V 68 § 5), in denen erklärt wird welche Gefahren bestehen und wie diese reduziert werden können.
Mit dieser Betriebsanweisung informieren Sie Ihr Bedienpersonal über die speziellen Gefahren im Umgang mit Mitgänger-Flurförderzeugen (auch Deichselstapler oder deichselgeführte Flurförderzeuge genannt). Diese Art der Flurförderzeuge ist in fast allen Industriebetrieben und Lagern im Einsatz.
Zusammen mit der
Grundbetriebsanweisung für Flurförderzeuge, die ebenfalls als Plakat erhältlich ist, decken Sie somit alle Gefahren der üblichen Flurförderzeuge ab und kommen den rechtlichen Forderungen zum Erstellen geeigneter Betriebsanweisungen kostengünstig und effektiv nach.
❚ Hinweis: Betriebsanweisungen für weitere spezielle Bauarten gibt es in dieser
Broschüre.